Seite an Seite - wir machen zusammen Ihre erste Steuererklärung als Tagesmutter über Elster
Ein Angebot von Carolin Bock, Steuerberaterin
Termine und Uhrzeit:
- Dienstag 6.6. 2023, 16 - 17 Uhr
- Montag 26.6.2023, 16- 17 Uhr
- Freitag 30.06.2023, 15 -16 Uhr
Ort: Tagesmütterverein Biberach, Freiburger Straße 35
Voraussetzung für dieses Angebot:
- 1. Jahr Tätigkeit in der Kindertagespflege sind vorbei
- Laptop mitbringen
- Registrierung bei Elster abgeschlossen, Onlinezugang mit Zugangsdaten
- auf Elster schon den Hauptvordruck vorausgefüllt (Stammdaten wie Angaben zur Person, Adresse etc.)
- Alle Unterlagen zur Tätigkeit als Kindertagespflegeperson dabei (Excel zur Tagesmuttertätigkeit ausgefüllt, gezahlte Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge)
Bitte meldet euch bei Heike Scharfe für euren Wunschtermin an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Kosten:
- 150 €, darin inbegriffen sind die gemeinsame Bearbeitung am Termin bis zu einer Stunde zzgl. eine Rückfrageoption per Mail
Bei Interesse an Informationen zur Steuerberatung
könnt Ihr euch an Heike Scharfe wenden:
Tel.: 07351 539949-1 | Fax 07351 154860
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Hinweise zur Besteuerung von Tagesmüttern/-vätern von Frau Bock
Erhöhung der Betriebskostenpauschale fürs selbständige Kindertagespflegepersonen
Die Betriebskostenpauschale ist rückwirkend ab 01.01.2023 pro Tageskind bei einer 40 Stunden Betreuung pro Woche auf 400 € angehoben worden.
Dies wurde vom Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 06.04.2023 bekannt gegeben.
Die Änderung gilt für den Veranlagungszeitraum ab 2023. Für die Steuererklärung für das Jahr 2022, die aktuell abzugeben ist, gilt diese Änderung nicht.
Mehr Informationen findet ihr im Schreiben des Bundesfinanzministeriums unter
https://www.bvktp.de/media/2023-04-06-ertragsteuerliche-behandlung-der-kindertagespflege.pdf
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Investitionskostenzuschüsse für die Kindertagespflege
Aktuell gibt es keine Investitionskostenzuschüsse.
Das Landratsamt Biberach hat eine Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege beschlossen, welche zum 01.05.2020 in Kraft treten wird.
- Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege ab 01.05.2020
- Informationen der WJH zur Kindertagespflege ab 02-2023
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Beratungsstelle wenden.
DAS ÄNDERT SICH ZUM JAHRESANFANG 2023 (AUCH FÜR KINDERTAGESPFLEGEPERSONEN)
Jährlich ändern sich einige Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze für die Sozialversicherungen und der Steuerfreibetrag. Folgende Beträge gelten ab 01.01.2023:
Krankenversicherung
Für 2023 gilt als neue Mindestbeitragsbemessungsgrenze 1.131,67 €. Diejenigen, die über diesem Betrag mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen liegen, zahlen einen Beitragssatz inklusive Krankengeld (und Mutterschaftsgeld) von 14,6% (mindestens 165,22 €). Wer die Krankenversicherung ohne Krankengeld wählt, zahlt wie bisher 14% (mindestens 158,43 €). Die Hälfte davon übernimmt nach wie vor der öffentliche Jugendhilfeträger bei einer Finanzierung über §23 SGB VIII. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen selbst erheben dürfen. Er beträgt ca. 1,6 %.
Bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von monatlich 485,00 € (also nach Abzug der Betriebskostenpauschale bzw. der nachgewiesenen Betriebsausgaben) ist es für Verheiratete möglich, in der Familienversicherung des Partners/der Partnerin zu verbleiben, der/die gesetzlich versichert ist. Für angestellte Kindertagespflegepersonen gilt nach wie vor die Einkommensgrenze von 520,00 €.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt in 2023 bei 3,05 % bzw. erhöht sich auf 3,4 %, für diejenigen, die keine eigenen Kinder haben. Die konkreten Beträge sind mind. 34,51 € bzw. 38,48 €. Die Hälfte davon erstattet der öffentliche Jugendhilfeträger.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung bleibt bei 18,6 % (mindestens 96,72 €). Gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, wer ein steuerpflichtige Einkommen von mehr als 520,00 € durchschnittlich pro Monat erzielt. Auch davon erstattet der öffentliche Jugendhilfeträger die Hälfte. Wer weniger verdient oder sozialversicherungspflichtige Angestellte (mehr als Minijob) beschäftigt, ist nicht rentenversicherungspflichtig.
Einkommensteuer
Erst ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 10.908,00 € bzw. zusammen 21.816,00 € bei Verheirateten muss überhaupt Einkommensteuer gezahlt werden. Die Steuererklärung muss bis zum 31.07.2023 für das Jahr 2022 abgegeben werden.
Quelle: Bundesverband für Kindertagespflege e.V. https://www.bvktp.de/service/aktuelles/#news-4573
Informationen zur Krankenversicherung für Kindertagespflegepersonen
Nähere Informationen zur Krankenversicherung und zum Krankengeld können in den nachfolgenden Dateien nachgelesen werden.
Schlaglicht 2019 Thema Krankenversicherung: Bundesverband für Kindertagespflege
Bei Fragen könnt ihr Euch an die Geschäftsstelle wenden.
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
Entlastung von Selbstständigen
Hohe Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse überfordern Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 Euro). Damit wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung mehr als halbiert, auf rund 160 Euro im Monat. Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Für die Beitragsbemessung ist es nicht mehr erforderlich, zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen zu unterscheiden.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html#c13239#
Allgemeine Informationen zur Kindertagespflege
RECHTSGRUNDLAGEN
Die folgenden Informationen basieren auf dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 01.01.2005, dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 01.10.2005,dem KiFöG vom 16.12.08, den Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 01.01.2007, 18.02.2009 und vom 1.1.2011 und den Arbeitsgrundsätzen des Tagesmüttervereins (Konzeption).
Die gesetzlichen Grundlagen unserer Arbeit bilden die §§ 22,23 und 24 SGB VIII: „Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
- die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
- den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.“ (§ 22, Absatz 2 SGB VIII)
Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (vgl. § 22, Absatz 3, SGB VIII).
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass unsere Beratung und Informationen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben.
RECHTLICHER STATUS
Tagespflegepersonen betreuen maximal fünf fremde Kinder gleichzeitig (angemeldet bis zu zehn Kinder) im eigenen Haushalt und sind grundsätzlich selbstständig. In der Regel bleibt zu Beginn der Tätigkeit ihr Einkommen nach Abzug der Betriebskosten unter der 450,00 Euro-Grenze monatlich (= geringfügige Selbstständigkeit). Bei Betreuung mehrerer Kinder sind die entsprechenden Grenzen der Sozialversicherungen zu beachten (Krankenversicherung/Rentenversicherung).
Kinderfrauen sind in der Regel bei den Eltern, deren Kinder sie betreuen, angestellt und auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale gemeldet.
Betreuung in anderen geeigneten Räumen. In anderen geeigneten Räumen können mehr als fünf fremde Kinder, höchstens jedoch neun Kinder gleichzeitig durch mehrere Tagespflegepersonen betreut werden (angemeldet bis zu 15 Kinder). Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Tagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes sein. Ob in anderen Räumen oder im Haushalt einer der TPP ist im Bundesgesetz nicht geregelt.
Seit dem 01.10.2005 brauchen alle Tagespflegepersonen, die ein oder mehrere Kinder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreuen, eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§43 SGB VIII). Dazu müssen ein Gesundheitszeugnis und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von der Tagespflegeperson und ihrem Ehemann/-frau/Partner vorgelegt werden (mit Formularen auf www.tagesmuetter-bc.de bei der Gemeinde zu beantragen). Tagespflegepersonen, die Mitglieder in unserem Verein sind, werden bei der Antragsstellung von uns beraten. In der Regel erhalten Tagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis für fünf Jahre, sobald der Pflegekinderdienst des Jugendamtes die häuslichen Verhältnisse bei einem Hausbesuch überprüft hat.
STRUKTURFÖRDERUNG IN STÄDTEN UND GEMEINDEN IM LANDKREIS BIBERACH
Seit Herbst 2012 sind einige Gemeinden bereit den Tagespflegepersonen Zuschüsse für die Betreuung von Kindern zu gewähren. In welchen Gemeinden Zuschüsse gezahlt werden, kann in der Beratungsstelle erfragt werden.
ARBEITSGRUNDSÄTZE
Der Tagesmütterverein Biberach vermittelt nur Tagespflegepersonen, die sich verpflichten, die Grundsätze des Vereins einzuhalten und die an dem von uns erarbeiteten Qualifizierungskonzept teilnehmen, welches auf der Grundlage des Curriculums des Deutschen Jugendinstituts München (DJI) und den Richtlinien des Landesverbandes des Tagesmüttervereines Baden Württemberg, entwickelt wurde.
Erziehung ist gewaltfrei und an den Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes orientiert. Die Tagesmutter/ vater verpflichtet sich zur Förderung des Kindes.
Jedes Kind ist beim Tagesmütterverein mit dem Formular „Informationen für den Tagesmütterverein bzw. Pflegekinderdienst zur Weiterleitung an die Wirtschaftliche Jugendhilfe“ zu Beginn der Betreuung anzumelden und am Ende der Betreuung mit dem Abmeldungsformular abzumelden (Formulare auf www.tagesmuetter-bc.de).
Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung während der gesamten Zeit ihrer Mitgliedschaft, auf Unterstützung bei Abschluss eines Tagespflegeverhältnisses (Vertrag) und Interessenvertretung durch den Verein, insbesondere durch den Vorstand.
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
WICHTIGES UND FORMALIEN
Alle Tagespflegepersonen brauchen eine Versicherung gegen Aufsichtspflichtverletzungen, die der Tagesmütterverein im Rahmen der Mitgliedschaft anbietet. Der Mitgliedsbeitrag im Tagesmütter- und Elternverein im Landkreis Biberach e.V. beträgt derzeit 33,00 Euro. Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind jedoch die Großeltern, Verwandte oder Verschwägerte der betreuten Kinder bis zum 3. Grad.
Alle Tageskinder sind kostenlos unfallversichert, wenn eine Pflegeerlaubnis der Tagespflegeperson vorliegt und die Kinder beim Tagesmütterverein angemeldet sind. Tagespflegepersonen brauchen eine Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft (BGW). Der Beitrag beträgt jährlich etwa 80,00 Euro und wird im Kreis Biberach von der wirtschaftlichen Jugendhilfe, nach Vorlage eines Beleges, erstattet.
(Adresse: Landratsamt Biberach, z.H. wirtschaftliche Jugendhilfe/Herrn Jansen, Rollinstr. 18, 88400 Biberach; Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
Kinderfrauen sind über den Arbeitgeber, also den Eltern, bei der Württembergischen Gemeindeunfallversicherung versichert.
Tagespflegepersonen sind verpflichtet ihr Einkommen (alle Zahlungen minus Betriebskosten) zu versteuern.
Durch das Kinderförderungsgesetz vom 01.01.2009 haben sich grundlegende Neuregelungen im Bereich der Tagespflege ergeben. So wurde der durchschnittliche Stundenlohn für Tagesmütter bei Zahlung öffentlicher Gelder angehoben (seit Mai 2020: 6,50 Euro, siehe Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen). Bei Vorliegen der Pflegeerlaubnis werden die hälftigen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge bzw. ein anteiliger Zuschuss zur Altersvorsorge durch die wirtschaftliche Jugendhilfe erstattet, wenn die Tagesmutter/-vater an Kursen und Fortbildungen teilnimmt und dem Landkreis als Tagespflegeperson zur Verfügung steht. Näheres dazu wird Ihnen im Verlauf des Kurses mitgeteilt.
Nach den Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg vom 01.01.2007 und vom 1.1.2011 haben Tagespflegepersonen eine Aus- und Fortbildungspflicht:
Qualifizierung: 50 Unterrichtseinheiten (UE) vor Aufnahme des 1. Kindes, danach weitere 250 UE innerhalb von zwei Jahren, wenn keine einschlägige Berufsausbildung vorliegt, sowie einen Erste-Hilfe-Kurs-am-Kind.
Nach der Ausbildung gibt es eine jährliche Fortbildungspflicht von 20 UE pro Jahr (seit 01.01.2022).